Die Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern.
Die Musikschule Unterföhring e.V. ist eine Einrichtung im Sinne der
„Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht undKultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die
Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterrichtgelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
Die Musikschule Unterföhring e.V. gliedert sich in folgende Abteilungen:
§ 1 MUSIKALISCHE GRUNDFÄCHER
Die Musikalischen Grundfächer gliedern sich in:
Der Unterricht wird in Gruppen von bis zu 12 Kindern und einem Elternteil einmal wöchentlich erteilt. Abweichende Regelungen mit der Schulleitung sind möglich. Die Eltern-Kind-Gruppen wenden sich an Familien mit Kleinkindern von 0 Monaten bis 3 Jahren. Dieser frühe Unterricht soll Kindern und Erwachsenen vor allem Freude bereiten und in die Welt der Musik einführen.
Die Kinder kommen jeweils mit einem Elternteil in den Unterricht. Die Einteilung erfolgt nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten.
Die Eltern-Kind-Gruppen ersetzen nicht die Musikalische Früherziehung.
Der Unterricht wird in Gruppen von bis zu 12 Kindern einmal wöchentlich erteilt.
Abweichende Regelungen mit der Schulleitung sind möglich. Die Kurse der MFEdienen als Voraussetzung für den späteren Instrumental- und Vokalunterricht.
Die Musikalische Früherziehung beinhaltet insbesondere:
Der Grundfachunterricht (FlötenKIDS, VocalKIDS und PercussionKIDS ) dient der Vorbereitung auf den Instrumental- und Vokalunterricht und wird als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet.
Er dauert 1 Jahr.
Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.
Die Elementare Musiklehre bereitet den weiterführenden Unterricht in der Musikschule vor.
Sie beinhaltet insbesondere:
Die Gestaltung der Kurse richtet sich an den jeweiligen Erfordernissen aus.
§ 2 INSTRUMENTALUNTERRICHT
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Im Übrigen kann auch Einzelunterricht erteilt werden.
Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengestellt sein, dass diebesonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genützt werden können.
Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
§ 3 VOKALUNTERRICHT
§ 4 ENSEMBLEFÄCHER
§ 5 FÖRDERKLASSE/ STUDIENVORBEREITENDER UNTERRICHT
Über die Zugangsvoraussetzung entscheidet die Schulleitung unter Einbeziehung der Fachlehrkraft.
Ensemblefach (60 Min. Gruppenunterricht)
Die Instrumentalfächer sollen so zusammengestellt sein, dass sie an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe als Haupt -und Nebenfach weiterbelegt werden können.
Statt einem der beiden Instrumente kann auch Gesang oder ein anderes für das Weiterstudium geeignetes Fach gewählt werden.
Die Pflichtbelegungsfächer können nach besonderen Erfordernissen auch anderweitig zusammengestellt werden.
Über die Belegung weiterer Fächer im studienvorbereitenden Unterricht entscheidet die Schulleitung.
Die Aufnahme in den studienvorbereitenden Unterricht erfolgt im Wege einer besonderen Vereinbarung.
Die Aufnahme setzt eine Empfehlung der Schulleitung auf der Grundlage einesausführlichen Gutachtens der Fachlehrkraft und einer praktischen Aufnahmeprüfung (in der Regel ein Vorspiel) voraus.
Der Eintritt in den studienvorbereitenden Unterricht soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen.
Der Verbleib darin soll vier Jahre nicht überschreiten.
Ein Ausschluss oder ein freiwilliges Ausscheiden des Schülers aus dem studienvorbereitenden Unterricht ist aus fachlichen Gründen zum Schuljahresende möglich.
Eine Entscheidung der Schulleitung ergeht nach Anhörung der Fachlehrer, dergesetzlichen Vertreter und des betroffenen Schülers.
§ 6 ERGÄNZENDE EINRICHTUNGEN
Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen,strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernisse in den Rahmen der Abteilungen 1 bis 5 nicht eingefügt werden sollen oder können.
Hierzu gehören auch Angebote im Tonstudio, Instrumentenbau, Ballett, Tanz, Rhythmik, Darstellendes Spiel, Musiktheater, Medienarbeit, oder Fortbildungsseminare.
Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.
Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am
31. August des darauffolgenden Jahres.
Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich in der Regel nach den fürdie allgemeinbildenden Schulen in Bayern geltenden Bestimmungen.
Unterrichtsdauer
Der Unterricht wird grundsätzlich montags bis freitags erteilt.
Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
Die Verträge müssen bis zum 31.5. jeden Jahres durch die Schüler/Erziehungsberechtigten erneuert werden.
Die Schulleitung entscheidet über die Zulässigkeit des Antrags.
Verhinderung
Kann ein Schüler am Unterricht nicht teilnehmen aus Gründen, die nicht imVerantwortungsbereich der Schule liegen, hat er keinen Anspruch auf Nachholung des Unterrichtes.
Unterrichtsausfall
Bei Unterrichtsausfall durch Erkrankung der Lehrkraft und falls keine (fachübergreifende) Ersatzlehrkraft gestellt werden kann, besteht Anspruch auf Rückerstattung desUnterrichtsentgeltes von der dritten in Folge ausgefallenen Stunde an.
Unterrichtsstätten/Aufsicht
Veranstaltungen/Bild und Schallaufzeichnungen
Öffentliches Auftreten/Prüfungen
Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern, sollen der Schulleitung vorher mitgeteilt werden.
Instrumente
Bescheinigung
Am Ende eines Schuljahres kann auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt werden.
Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfungübertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
Wirksamwerden
Vorstehende Schulordnung hat der Vorstand der Musikschule Unterföhring e.V. in seiner Sitzung am 05.12.2023 und Änderungen in der Sitzung vom 4. Februar 2025 beschlossen.
Sie gilt mit Wirkung ab 01.01.2024 und ersetzt die Schulordnung vom 11.07.2023.
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